Inzwischen sind über 530 aktive Eigenbestandsbesamer bei der Behörde registriert. An der Eigenbestandsbesamung Interessierte melden sich bei Christian Natter.

Auch das neue TZ-Gesetz 2009 sieht vor, dass für jede Besamung ein Besamungsschein auszustellen ist bzw. entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind.
Dies gilt auch für Eigenbestandsbesamer!


Die neuen Eigenbestandsbesamer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der LK gegen Vorlage des Zeugnisses anzuzeigen. Die Aufzeichnungen werden von der Veterinärbehörde überwacht.

 

Die Tätigkeit des Eigenbestandsbesamers wird im Vorarlberger Tierzuchtgesetz LGBl. 1/2009 in den Paragrafen 13-15 geregelt.


§ 13 Samenbezug
Samen darf nur von einer zugelassenen Besamungsstation oder von einem zugelassenen Samendepot bezogen werden. Innerhalb Österreichs braucht es neben der Zucht- und Herkunftsbescheinigung keine veterinärrechtlichen Zeugnisse.

Von EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Deutschland) kann nur mit einem amtlichen Veterinärzeugnis Samen „importiert“ werden.

Die Samenvertriebsstelle in Bregenz ist ein zugelassenes Samendepot und liefert Samen zur künstlichen Besamung von Rindern im eigenen Bestand.

Diese Bestimmung untersagt auch den Weiterverkauf von Samen durch Eigenbestandsbesamer!
Samenhandel ist nur durch ein gewerberechtlich und veterinärrechtlich angemeldetes Samendepot möglich.


§ 14 Samenverwendung
Samen darf nur von Eigenbestandsbesamern verwendet werden.

Containerbesitzer ohne Ausbildung können zwar Samen beziehen, aber müssen von einem Tierarzt oder Besamungstechniker besamen lassen.

Besamungen dürfen nur im eigenen Tierbestand durchgeführt werden.

Es müssen laufend übersichtliche Aufzeichnungen (Name und Nummer des Stieres und des besamten Tieres, Chargennummer des Samenröhrchens sofern vorhanden, Datum der Besamung) über den Empfang und Verwendung des gelieferten Samens geführt werden (z.Bsp. Besamungsstallbuch).

Gemäß neuem TZ-Gesetz, gültig ab 1. Februar 2009, sind über jede Besamung Aufzeichnungen zu führen. Diese werden jedoch nicht mehr von der Tierzuchtbehörde kontrolliert sondern von der Veterinärbehörde.
Zeitlimits und Gebühren der Geburtsmeldung siehe oben.

Internetmeldung der Besamungen ist über www.lkv.at nach vorheriger Freischaltung möglich.
Besamungsscheine werden von der Samenvertriebsstelle aufgelegt und können über sie bezogen werden. Diese Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.

Tot-, Miß- und Schwergeburten, Mißbildungen oder andere Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, sowie auffallendes Umrindern bei Verwendung von Samen eines bestimmten Vatertieres, unter Angabe des Vatertieres sofort der Samenvertriebsstelle zu melden.


§ 15 Tätigkeit anmelden
Eigenbestandsbesamer müssen eine fachliche Ausbildung nachweisen und müssen einen Nachweis der Verlässlichkeit bringen.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen bestätigt die Landwirtschaftskammer die Aufnahme der Tätigkeit.
Für Containerbesitzer, die nicht selbst besamen, entfällt dieser Punkt.


Allgemeines

Die Anschaffung und Überprüfung des Samencontainers liegt in der Verantwortung des Eigenbestandsbesamers.

Die Samenvertriebsstelle bietet als Dienstleistung die Versorgung mit Sperma aller gängigen Rassen und eine Versorgung mit Stickstoff an.

Die Stickstoffversorgung erfolgt normalerweise zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst.
Die Hinweise der SVV beim Transport von Stickstoff bezüglich Gefahrengut sind zu beachten.