Auftriebs- und Verkaufsbestimmungen

  • Der Verkauf auf der Versteigerung erfolgt nur nach diesen Bestimmungen, die für jeden Käufer und Verkäufer bindend sind.

  • Rechtsbeziehungen finden nur zwischen Verkäufer und Käufer statt.

  • Der Verband übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich des Verkaufes oder der Bezahlung der Tiere, für die aufgetriebenen Tiere selbst oder Sach- oder Personenschäden, die sie verursachen, weder Mitgliedern noch Nichtmitgliedern gegenüber. Er stellt nur seine Einrichtung für die Durchführung der Absatzveranstaltungen zur Verfügung. Auch in Beanstandungsfällen hat der Käufer grundsätzlich mit dem Verkäufer direkt zu verhandeln.

  • Das versteigerte Tier bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers
  • Die Beschickung der Zuchtviehabsatzveranstaltung kann von allen Mitgliedern von Zuchtverbänden durch Abgabe einer Anmeldegebühr erfolgen

  • Kategorien und Altersgrenzen sowie nähere Definitionen der Kategorien legt der Zuchtverband fest.

  • Die rechtzeitig vor der Absatzveranstaltung angemeldeten Tiere können nur aufgrund einer Auftriebsverständigung des Zuchtverbandes aufgetrieben werden.
  • Vor der Absatzveranstaltung werden die aufgetriebenen Stiere in Herdebuchstiere und B-Stiere eingeteilt.

  • Bei der Abholung des Winkers hat der Kaufinteressent sein Bankkonto anzugeben.

  • Das Tier gilt mit dem Zuschlag als verkauft, wenn der Verkäufer nicht sofort, d.h. solange das Tier sich im Ring befindet, laut und deutlich bekannt gibt, dass er mit dem Gebot nicht einverstanden ist. Die Nichtabgabe muss vom Versteigerer ausgerufen werden, um rechtswirksam zu sein.

  • Wer bei der Versteigerung den Zuschlag erhält, ist Käufer des Tieres und zur Abnahme verpflichtet.

  • Verkäufer und Käufer erhalten nach erfolgtem Zuschlag beim Marktbüro eine Verkaufsabrechnung, die der Käufer zu unterfertigen hat.

  • Der Kaufpreis ist im bankmäßigen Einzugsverfahren zu entrichten.

  • Nach erfolgtem Zuschlag und Übergabe des Tieres steht das Tier auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  • Der Verkäufer hat das Tier mit einem ordentlichen Anhängestrick zu übergeben.
  • Die von den Verkäufern zu entrichtenden Abgaben und von den Käufern zu zahlenden Unkosten werden jeweils vom Verbandsvorstand festgesetzt.

Gewährleistungsbestimmungen

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kennzeichnung, Abstammung und Leistung sowie die Zuchtdaten seiner Tiere auf Übereinstimmung mit den Angaben im Katalog zu überprüfen. Berichtigungen haben vor Beginn der Versteigerung zu erfolgen und werden vor der Versteigerung des Tieres verlautbart. Für notwendige Richtigstellungen ist er selbst bzw. die von ihm beauftragte Person verantwortlich. Für unrichtige Angaben im Katalog, deren Berichtigung vom Verkäufer nicht zeitgerecht veranlasst worden ist, und den daraus folgenden Ansprüchen des Käufers haftet der Verkäufer.

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, ihm bekannte sichtbare und verborgene Mängel eines Zuchttieres, bei der Bewertung der Verbandsleitung zu melden.

  • Der Verkäufer leistet Gewähr, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, insoweit in diesen Verkaufsbestimmungen nicht zusätzliche Bestimmungen getroffen sind.

  • Werden für Exporte Sonderbestimmungen verlangt, so müssen sie vor Beginn der Versteigerung veröffentlicht werden.

  • Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur für solche Krankheiten und Mängel, die nachweisbar bereits bei Übernahme des Tieres vorhanden waren, wenn sie die Eignung zur Zucht oder Nutzung erheblich beeinträchtigen. Wird auf vorhandene Fehler oder Mängel vor der Versteigerung des Tieres hingewiesen, so tritt hierfür keine Gewährleistung ein.

  • Vom Käufer angenommene oder festgestellte Gewährsmängel oder Mängel, sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche innerhalb der gesetzten Fristen dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes oder mündlich vor Zeugen unter gleichzeitiger Vorlage ausreichender Nachweise, zu melden. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Ablauf des Verkaufstages. Die Gewährleistungsfrist ist dann noch eingehalten, wenn die Verständigung des Verkäufers nachweisbar am letzten Fälligkeitstag im Wege der Post erfolgt. Die Beanstandung ist in Kopie dem Zuchtverband mitzuteilen.

  • Der Verkäufer hat das Recht, sich vom Bestehen der behaupteten Gewährsmängel oder Mängel selbst oder durch Beauftragte zu überzeugen.

  • Bei Wandlung des Kaufes auf Grund der Gewährleistungsbestimmungen ist der Verkäufer verpflichtet, das beanstandete Tier auf seine Kosten gegen Erstattung des vollen Kaufpreises spätestens innerhalb acht Tagen nach Feststellung der Kaufungültigkeit zurückzunehmen und die entstandenen Kosten (Tierarztkosten und Futtergeld) dem Käufer zu ersetzen. Sollte die Rücknahme nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung der Kaufungültigkeit durch den Verkäufer erfolgen, ist der Käufer zur Berechnung des doppelten Futtergeldes ab Feststellungstag berechtigt.

  • Bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen können an den Verkäufer nur insoweit Forderungen gestellt werden, als dabei der Schlachtpreis nicht unterschritten wird, und zwar sowohl bei Verkäufen im Inland wie in das Ausland. Der gültige Marktpreis wird von der Versteigerungsleitung jeweils festgesetzt entsprechend dem Schlachtviehpreis auf dem Schlachtviehmarkt der Landeshauptstadt des Verkäufers und dem vor der Übernahme des Tieres von den Verbandsorganen festgestellten Lebendgewicht.

  • Ergibt sich bei einer Überprüfung einer Beanstandung, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, hat der Käufer alle dem Verkäufer daraus entstandenen Unkosten zu ersetzen.

  • Dem Verkäufer steht das Recht zu beanstandete Tiere bei Ersatz der angefallenen Unkosten des Käufers zurückzunehmen.

Spezielle Bestimmungen

  • Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Abstammung. Der Käufer ist berechtigt, die Richtigkeit der Abstammung innerhalb von 6 Wochen nach erfolgtem Ankauf mit Hilfe der Genotypisierung auf seine Kosten prüfen zu lassen, sofern diese Zielführend möglich ist. Falls die angegebene Abstammung aufgrund der Genotypisierung für nicht zutreffend erklärt werden kann, ist der Kauf zu wandeln. In diesem Fall hat die Kosten der Verkäufer zu tragen. Jeder Beschicker einer Versteigerung ist verpflichtet, Genotypisierungen, die von der Verbandsleitung verlangt werden, durchführen zu lassen.
  • Zu den Absatzveranstaltungen werden nur Tiere zugelassen, die den aktuellen veterinär- und seuchenrechtlichen Bestimmungen genügen
  • Der Verkäufer haftet dafür, dass das von ihm verkaufte Tier frei von Zungenschlagen ist, keinen Koppring trägt bzw. früher getragen hat und auch keine anderen Eingriffe gegen diesen Fehler vorgenommen wurden. Die Vermutungsfrist beträgt 14 Tage. Der Gewährsmangel ist durch zwei betriebsfremde Zeugen schriftlich nachzuweisen. Als Zungenschläger können nur solche Tiere bezeichnet werden die regelmäßig diesen Fehler zeigen.

  • Der Verkäufer kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reklamation eine Nachprüfung vornehmen lassen. Die Geschäftsführung von VorarlbergRind bestimmt zum Zwecke der Überprüfung des Viehmangels Zungenschlagen für das beanstandete Tier einen geeigneten Standort und mindestens zwei unbefangene Beobachter. Falls diese innert 14 Tagen nach Einstellen des Tieres in den Beobachtungsstall den Viehmangel Zungenschlagen feststellen, ist dem zu unterstellen, dass der Viehmangel Zungenschlagen zur Zeit der Übergabe vorhanden war.

  • Bei Exporttieren muss die analoge Überprüfung im Versteigerungsstall durchgeführt werden und die Beanstandung sofort erfolgen.
  • Der Verkäufer hat Gewähr dafür zu leisten, dass der verkaufte Zuchtstier als vollzuchttauglich verwendet werden kann, also voll deck und befruchtungsfähig sowie frei von Deckinfektionen ist.

  • Dem Käufer eines Stieres wird das Recht eingeräumt, diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Tage des Ankaufes gerechnet, vor dessen Verwendung zum Sprung, auf Deckseuchenerkrankung untersu-chen zu lassen. Wird ein Deckseuchenfall festgestellt, geht der Stier an den Verkäufer zurück. Die Untersuchungskosten sind vom Käufer und vom Verkäufer je zur Hälfte zu tragen.

  • Die Meldung eines behaupteten Gewährsmangels hat der Käufer an den Verkäufer innerhalb folgender Fristen zu erstatten:
    • Deckunfähigkeit innerhalb von 6 Wochen ab Deckeinsatz
    • Befruchtungsunfähigkeit innerhalb von 5 Monaten

  • Wird nachgewiesen, dass der Stier unrichtig gefüttert, in der Pflege gröblich vernachlässigt, unsachgemäß behandelt, unrichtig in das Deckgeschäft eingeführt oder ohne Sprungstand verwendet wird, wodurch die Zuchttauglichkeit beeinträchtigt werden könnte, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

  • Der Nachweis des Gewährsmangels hat zu erfolgen: Bei Deckunfähigkeit durch ein tierärztliches Zeugnis oder durch drei einwandfreie fremde Zeugen, bei Befruchtungsunfähigkeit durch ein tierärztliches Zeugnis über eine Samenuntersuchung des Stieres aus zwei aufeinanderfolgenden Ejakulaten und den Gesundheitszustand der gedeckten Tiere. Der Verkäufer hat das Recht, den behaupteten Gewährsmangel innerhalb von 2 Monaten überprüfen zulassen.

  • Bei Deck und Befruchtungsunfähigkeit ist der Kauf zu wandeln. Der Käufer hat in diesem Falle Anspruch auf Futtergeld ab dem Tag der Reklamation.

  • Die Höhe des Futtergeldes wird jährlich vom Verbandsvorstand bestimmt.

  • Für Herdebuchstiere haftet der Verkäufer auch für die Eignung zur künstlichen Besamung. (Annehmen der künstlichen Scheide und brauchbare Samenqualität.) Eine Beanstandung muss spätestens innerhalb von 12 Wochen nach Ankauf erfolgen.

  • Weist der Verkäufer nach, dass der Stier innerhalb von vier Wochen nach der Reklamation doch normal deckt oder befruchtet, hat der Käufer den Stier endgültig zu übernehmen

  • Bei Reklamation aufgrund der Gewährleistungsbestimmungen können keine Folgeschäden geltend gemacht werden.

  • Der Verkäufer haftet für die Weidetüchtigkeit von Jungstieren.

  • Allfällige Untersuchungs-, Futter-, Haltungs- und Transportkosten sowie Unkosten, die durch die Beobachtung des Stieres entstehen, hat im Falle der Aufhebung des Kaufvertrages der Verkäufer, andernfalls der Käufer zu tragen.

 

  • Der Verkäufer garantiert für die bestehende Trächtigkeit gemäß dem im Verkaufsverzeichnis angeführten Belegdatum.

    • War ein Tier, für das eine Garantie auf Trächtigkeit geleistet wurde, überhaupt nicht trächtig, so muss es der Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises, der Transportkosten und Futterkosten (€ 3.-) zurücknehmen. Der Verkäufer hat ab dem 42 Tag nach der Belegung für die Trächtigkeit zu garantieren!

    • Kalbt ein Tier später als 306 Tage nach dem im Verkaufsverzeichnis ausgewiesenen Deckdatum ab, so hat der Verkäufer das Futtergeld (€ 3.-) für jeden Tag vom 306. bis zum tatsächlichen Abkalbungstag an den Käufer zu entrichten. Diese Ansprüche müssen innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Abkalbung gestellt werden bzw. spätestens am 320. Tage nach dem angegebenen Decktag.

    • Wenn das Tier nach einer im Katalog oder Abstammungsnachweis nicht angegebenen früheren Belegung, also früher als angegeben war, abkalbt, kann der Käufer die Rücknahme des Rindes verlangen. Durch ein tierärztliches Zeugnis ist zu bescheinigen, dass es sich dabei um keine Frühgeburt handelt.

    • Sollte sich nachträglich herausstellen dass das Tier von einem anderen Stier getragen hat, als im Verkaufsverzeichnis angegeben war, kann die Wandlung des Kaufes oder die Rückerstattung eines Teiles des Kaufpreises verlangt werden. Die Beanstandung muss binnen 8 Tagen nach der betreffenden Abkalbung erfolgen. Der Beweis ist sofort nach Einlangen des Ergebnisses der Genotypisierung zu führen. Wird die Unrichtigkeit der Angabe des Belegstieres nachgewiesen, trägt der Verkäufer die Kosten der Genotypisierung.

  • Der Verkäufer garantiert für normale Euteranlage. Weist der Käufer bei einer als trächtig gekauften Kuh oder Kalbin nach, dass das Tier bei der Übernahme mit einem Euterfehler behaftet war, so kann er Ansprüche auf Rücknahme des Tieres stellen. Wenn der Mangel innerhalb von 8 Tagen nach dem Abkalben im Inland dem Verkäufer gemeldet und innerhalb 8 Tagen ein amtstierärztliches Zeugnis beigebracht wird.
    Darunter fallen z.B.:
    • Ungleiche Euterviertel
    • verödetes Euterviertel
    • Zitzenfistel
    • mit einer Zitze verwachsene Beizitze
    • Zitzenverschluss
    • schwacher Schließmuskel (Milchausrinnen)

      Akute Erkrankungen des Euters nach der Abkalbung (Euterentzündungen) sind kein Grund für eine Reklamation. Eine Beanstandung ist nur dann berechtigt, wenn durch ein amtstierärztliches Zeugnis, das für beide Teile bindend ist, nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits vor dem Ankauf bestand.

  • Kühe in Milch müssen bei Übernahme sofort vom Käufer auf obige Mängel überprüft und gegebenenfalls sofort beanstandet werden. Frischmelkende Kühe, die sich dabei nicht normal melken lassen, müssen nicht übernommen werden.

  • Kühe oder Kalbinnen, die sich selbst oder andere aussaugen, werden so behandelt wie Zungenschläger.

  • Für einen normalen Geburtsablauf garantiert der Verkäufer nicht. Bei Steinfrucht und Totgeburt ist der Nachweis zu erbringen, dass das Kalb bereits vor der Übernahme abgestorben ist.

  • Der Verkäufer garantiert für weidegerechtes Verhalten, d.h. für normales Fressverhalten im Weidegang.

  • Aus Ställen, in denen in den letzten 3 Wochen Fälle von Handelsgrippe aufgetreten sind, dürfen keine Tiere zur Absatzveranstaltung aufgetrieben werden
  • Bei Kalbinnen garantiert der Verkäufer für eine Einsatzleistung von 20 kg Milch.

  • Diese Garantie gilt jedoch nur bei Verkäufen innerhalb des eigenen Verbandsbereiches.

  • Eine Beanstandung kann erfolgen, wenn in der 3. Woche nach dem Kalben diese Leistung nicht erbracht wurde (was durch amtliche Leistungskontrolle nachzuweisen ist) und, wenn die Kuh nicht wegen Eutermangels oder schlechter Fresslust beanstandet wurde. Der Gesundheitszustand der Kuh muss während dieser Zeit einwandfrei sein, bei guter Fütterung und Haltung. Die Reklamationsfrist beträgt 21 Tage nach dem Kalben. Dem Verkäufer steht das Recht zu, das Tier zurückzunehmen und binnen 21 Tagen, die garantierte Leistung durch amtliche Kontrolle im eigenen Stall nachzuweisen, andernfalls ist ein Preisnachlass zu vereinbaren. Erbringt der Verkäufer den Nachweis der garantierten Leistung, so hat der Käufer das Tier gegen Ersatz sämtlicher Kosten endgültig zu übernehmen.

Nach Übernahme

  • Erhebliche Euterfehler (Mastitis) bei Kühen in Milch
bei Übernahme
  • Deckinfektion
1 Tag
  • Wesentliche Schäden und Mängel (verborgen oder festgestellt)
14 Tage
  • Scheidenvorfall
14 Tage
  • Zungenschlagen
14 Tage (für Exporttiere nur im Versteigerungsstall)
  • Deckunfähigkeit
6 Wochen ab Deckeinsatz
  • Befruchtungsunfähigkeit
5 Monate
  • Abstammung gemäß Genotypisierung
1 Monat
  • Trächtigkeit
6 Wochen
 

Nach Abkalbung
 
  • Erheblicher Euterfehler bei trächtigen Tieren (Datum des
    tierärztlichen Zeugnisses!)
8 Tage
  • Trächtigkeit (spätestens am 320. Tag nach Belegdatum)
8 Tage
  • Unrichtigkeit der Angabe des Belegstieres
8 Tage
 
Bei spezifischen Eutererkrankungen ist der Erregernachweis zu führen.
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die anlässlich eines Kaufes bei einer Absatzveranstaltung entstehen; soweit sie sich nicht ausdrücklich auf die Zahlung des Kaufpreises oder von Unkosten zufolge Nichtbestehens einer Gewährleistungspflicht gemäß den Verkaufsbestimmungen beziehen, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht des Verbandes entschieden.
 
 
 
Beschlossen im Mai 2007